Abschlussvertreter

Abschlussvertreter
Handelsvertreter, der Verträge, v.a. Kaufverträge, aufgrund besonderer Abschlussvollmacht im fremden Namen und für Rechnung seines Auftraggebers verbindlich abschließt.
- Oft verfügen A. über ein Auslieferungslager, aus dem die Kunden unverzüglich beliefert werden können.
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, durch die der Verwender einem A., der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder im Fall vollmachtloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung auferlegt (§ 309 Nr.11 BGB).
- Anders:  Vermittlungsvertreter.

Lexikon der Economics. 2013.

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